Satzung
§ 1 Verein
Der Verein führt den Namen „Erwerbslosen-Selbsthilfe e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Püttlingen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder Verbänden werden.
§ 2 Vereinszweck
2.1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird.
Zweck des Vereins ist
In Selbsthilfe versuchen die Mitglieder einander zu helfen, sich mit den Problemen der Arbeitslosigkeit zurechtzufinden
Mit selbstorganisierten Maßnahmen wollen die Mitglieder ihre erlernten Fähigkeiten erhalten, fördern und evtl. an andere weitergeben
Oberstes Ziel ist und muss bleiben, dem Arbeitsmarkt auch weiterhin zur Verfügung zu stehen, eine baldige Arbeitsaufnahme anzustreben und Arbeitsangebote anzunehmen
Betreuung und Beschäftigung im Rahmen der Bewährungshilfe
Im Verein dürfen keine dem Arbeitsmarkt konkurrierenden Arbeitsplätze oder Beschäftigungen entstehen
Maßnahmen des Vereins dürfen nicht dem Handel und Gewerbe Konkurrenz bieten
Überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden, Arbeitslosen, insbesondere Jugendlichen
Maßnahmen, die der Entwicklungshilfe dienen
Maßnahmen, die der Jugendhilfe und –pflege dienen
Maßnahmen, die Jugendlichen den Einstieg in Ausbildung und Beruf erleichtern
Maßnahmen und Aktivitäten die der Integration und Rehabilitation in den Arbeitsmarkt dienen
Maßnahmen, die einen sozialen Zweck verfolgen
Maßnahmen, die dem Umwelt- und Tierschutz dienen
Die Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
Die Förderung der Altenhilfe
Die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgegangene
Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
2.2
Der Verein kann dazu besondere Einrichtungen und Maßnahmen schaffen und betreiben; er kann sich dafür auch arbeitsmarktpolitischer Instrumente bedienen.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.3
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile an den Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben Sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; eine angemessene Aufwandsentschädigung kann gewährt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb innerhalb der Satzungsziele ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig; ansonsten ist er auszugliedern.
Die Änderung im Wesensgehalt des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. Jugendliche können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne, verdiente Mitglieder zum Ehrenmitglied ernennen.
Vereinsvorsitzende, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende können ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mittel des Vereins
Der Verein erhält seine Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse
d) sonstige Zuwendungen
e) Gewinnzuführungen aus Beteiligungen
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Verein hat auf seinen Namen lautende Konten bei der Volksbank Püttlingen, Sparkasse Saarbrücken, Zweigstelle Püttlingen, und der Postbank.
Zur Bewirtschaftung einer Vereinseinrichtung kann der Verein Sonderkonten errichten, über die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/-in oder die jeweiligen leitenden hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Einrichtung gemäß der Richtlinien über diese Einrichtung, verfügen.
Für den Verein kann ein Verwahrkonto (Treuhandkonto) bei der Stadt Püttlingen eingerichtet werden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
2. Zur Unterstützung der Organe können folgende Gremien eingerichtet werden
a) der Beirat
b) die Verwaltungsräte
c) die Arbeitsausschüsse (Fachausschüsse)
Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen können dem Vorstand und den Gremien (a – c) nicht angehören.
3. Die Organe des Vereins und Bevollmächtigte haften gegenüber dem Verein nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung.
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entlastung des Vorstandes,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
4. die Wahl des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes,
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
7. Wahl von 2 Kassenprüfern,
8. soweit kein Wirtschaftsprüfer beauftragt und keine Verwaltungsräte oder Arbeitsausschüsse gebildet sind, die Wahl von 2 Prüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die die Bankkonten und die Geschäftsführung der vereinseigenen Einrichtungen prüfen und in der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten. Auf ihre Empfehlung kann dem Vorstand und dem leitenden hauptamtlichen Mitarbeiter Entlastung erteilt werden.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von einem Vorstandsmitglied im Auftrag des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von eine Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine Arbeit.
In Zeiten einer Pandemie kann eine Mitgliederversammlung in einen Zeitraum verschoben werden, in der die Vorschriften dies wieder zulassen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen. Den Ausschluss der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand bzw. die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im 1. Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin / vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person der Versammlungsleitung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bei Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.
§ 12 Der Vorstand
12.1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister (Kassenwart) und der Schriftführerin / dem Schriftführer. Bis zu fünf Beisitzer/-innen können gewählt werden. Dann müssen die Vorstandssitze eine ungerade Zahl bilden.
12.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden mit Einzelvertretungsrecht vertreten.
12.3
Die Einrichtungen des Vereins werden auch durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder ihre/seinen Stellvertreter/-in und/oder die leitenden hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen gemäß den Richtlinien für diese Einrichtung vertreten.
12.4
Die/der Vorsitzende erhält eine Ehrenamtspauschale, während der Vertretungszeit erhält die Vertretungsperson diese Ehrenamtspauschale.
12.5
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen regelmäßig und bei Bedarf Gäste mit beratender Stimme einladen.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Werkstätten,
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
6. bei Bedarf die einzelnen Verwaltungsräte im Rahmen von Geschäftsführungsaufgaben unter zu bevollmächtigen im Ausmaß einer zu erlassenden Geschäftsordnung,
7. bei Bedarf Geschäftsführungsaufgaben für vereinseigene Einrichtungen im Rahmen zu erlassender Richtlinien hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen oder Dritten, auch zur Vertretung des Vereins nach außen hin, zu übertragen,
8. die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern/-innen,
9. bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen,
10. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden und nur redaktionellen Charakter haben, darf der Vorstand von sich aus vornehmen; in der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder darüber zu unterrichten.
11. Beschlussfassung über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen.
§ 14 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Beisitzer können in Gesamtabstimmung (Blockwahl) gewählt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die im Regelfall von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der /vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit Tagesordnung oder in dringenden Fällen fernmündlich einberufen werden. In Sonderfällen kann die Einberufung auch durch ein weiteres Vorstandsmitglied erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/-innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
In außerordentlichen Notlagen darf die/der Vorsitzende auch Beschlüsse durch Anschreiben und/oder E-Mail und/oder im Rahmen von Videokonferenzen der Vorstandsmitglieder fassen. In Zeiten, in denen die Durchführung von Vorstandsitzungen wegen Hygienebestimmungen oder sonstigen Vorschriften nicht möglich sind, darf der Vorstand der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied Generalvollmacht für die Wahrnehmung der Interessen des Vereins uns seiner Einrichtungen erteilen.
§ 16 Beirat
Zur fachlichen Beratung, zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen und privaten, staatlichen und sonstigen Institutionen kann dem Verein ein Beirat zugeordnet werden.
Die Mitglieder des Beirates werden von den Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Der Beirat tritt auf Einladung seines von ihm gewählten Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.
Mitglied des Beirates kann auch eine juristische Person bzw. Institution sein, die dann einen Vertreter entsendet.
§ 17 Verwaltungsräte
Zur Überwachung der Leitung der einzelnen Einrichtungen des Vereins kann der Vorstand nach Anhörung des Beirates Verwaltungsräte bilden. Der Verwaltungsrat besteht aus 3, höchstens 5 Mitgliedern. Den Verwaltungsräten können auch Mitglieder des Beirates angehören.
Die Arbeitsweise der Verwaltungsräte wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand unter Anhörung des Beirates erlassen wird.
§ 18 Arbeitsausschüsse
Zur Prüfung wichtiger Fragen, deren Klärung besonderer Vorbereitung bedarf, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse (Fachausschüsse) berufen.
§ 19 Einrichtungen des Vereins
1. Einrichtungen kann der Verein nur schaffen, wenn sie dem Vereinszweck (§ 2) dienen und Handel und Gewerbe keine Konkurrenz bieten.
2. Für die Einrichtungen ist ein Jahres-Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses zu genehmigen ist; Gleiches gilt für das Jahres-Wirtschaftsergebnis.
Ferner sind für die Einrichtungen Rahmenbedingungen in Form von Richtlinien aufzustellen.
3. Produktion ist nur im Rahmen eines Wirtschaftsplanes der Einrichtungen zur Deckung der Bewirtschaftungskosten zulässig; Kompensationsgeschäfte mit Anstellungsbetrieben von Auszubildenden sind in beschränktem Ausmaß zulässig.
4. Einrichtungs- bzw. Betriebszweige, die auf Dauer mehr Produktionen als zulässig erzielen, sind auszugliedern.
§ 20 Beteiligungen des Vereins
1. Der Verein kann sich an anderen Maßnahmen und anderen Einrichtungen beteiligen, soweit sie nicht dem Vereinszweck entgegenstehen (§ 2) und einer Haftungs-beschränkung unterliegen.
2. Ansonsten gilt das unter § 19 Abs. 1, 3 und 4 Gesagte.
3. Der Verein kann sich auch an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Püttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Datenschutz im Verein
22.1
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
22.2
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
22.3
Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geburtsdaten, Adressdaten
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
22.4
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (Homepage, Info-Post hier Ehrungen, Jubilare) nur mit Zustimmung der entsprechenden Mitglieder.
22.5
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/-innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 23 Salvatorische Klausel
23.1
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
23.2
Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 20.05.2022 beschlossen.
Püttlingen, den 20.05.2022